Tegernseer-Gebraeuche.de
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Tegernseer Gebräuche: Rechtliche Bedeutung
Rechtliche Wirkung entfalten die Tegernseer Gebräuche über das Handelsgesetzbuch nach § 346 HGB. "Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen." Die Gültigkeit der Tegernseer Gebräuche als Handelsbrauch unter Kaufleuten ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt (BGH, Urteil vom 23. April 1986 - IVa ZR 209/84 -). Die Tegernseer Gebräuche gelten also nicht nur im Holzhandel oder zwischen Sägeindustrie und Handel, sondern sie gelten unter Kaufleuten, d.h. all denen, die gewerbsmäßig Holz kaufen und verkaufen. Als Handelsbrauch müssen sie nicht eigens vereinbart werden. Vielmehr muss im Einzelfall eigens vereinbart werden, dass sie nicht gelten sollen. Handelsbräuche gelten normativ, ein Kaufmann kann sich also nicht darauf berufen, sie nicht gekannt zu haben. Der Geltungsbereich der Tegernseer Gebräuche kann auch umschrieben werden mit den Verbänden und Spitzenorganisationen der Branchen, die an der letzten Feststellung mitbeteiligt waren und im Anhang der Tegernseer Gebräuche genannt sind – so die Sägeindustrie, Furnierwerke, die Holzwerkstoffindustrie, die Möbelindustrie, der Holzhandel, das Holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk, das Zimmererhandwerk und das Glashandwerk. Auch in den neuen Bundesländern haben die Tegernseer Gebräuche sehr schnell (wieder) Geltung erlangt. Dies bestätigen Urteile des Landgerichts Leipzig (05 HKO 3294/96 und 01 HKO 8424/97) und der Oberlandesgerichte Thüringen (1U 541/02) und Dresden (2U 1863/95).
Tegernseer Gebräuche: Bedeutung in der Praxis
Das Handelsgesetzbuch (HGB) verlangt eine Eingangsuntersuchung und eine unverzüglich Mängelrüge der erhaltenen Ware. Die Tegernseer Gebräuche (TG) konkretisieren die allgemeinen Regeln des Handelsgesetzbuches in § 12 der TG dahingehend, dass die erhaltene Ware unverzüglich spätestens aber innerhalb von 14 Tagen gerügt werden muss. Eine in Werkstoff Holz begründete weitere Regelung ist, dass Verfärbungen bei frischer Ware spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen gerügt werden müssen. Ferner legen die Tegernseer Gebräuche formelle Anforderungen an die Mängelrüge fest: Es muss schriftlich gerügt werden. Die Mängel müssen genau angegeben werden. Es muss der Lagerort genannt werden. Ferner gilt ein sog. Verfügungsverbot über die reklamierte Ware: über die Ware darf nicht verfügt werden, d.h. sie darf nicht vom Lagerort entfernt, weiterverkauft oder weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung erzielt ist. Die von den Tegernseer Gebräuchen erfassten Holzsortimente erstrecken sich – was die allgemeinen Geschäftsusancen (§ 1-13) betrifft – auf Rundholz, d.h. Stammholz, Schnittholz (Rauware), d.h. Nadel- und Laubschnittholz, Holzwerkstoffe, d.h. Plattenwerkstoffe, wie Span-, Faser-, Sperrholzplatten, etc. und andere Holzhalbwaren. Unter anderen Holzhalbwaren werden die übrigen klassischen Produktgruppen wie Hobelware, Furniere, und im Sinne des Brauchtums jüngere Produktgruppen wie Ausbauprodukte darunter Paneele, Holz- und Laminatfußböden, Bauelemente und Holz-im-Garten-Produkte subsumiert. Der allgemeine Teil gilt auch für vorgenannte ausländischen Holzprodukte, die im Inland gehandelt/weiterverkauft werden. Die Tegernseer Gebräuche gelten – so die Präambel – allerdings nicht zwischen der Forstwirtschaft – also dem Waldbesitz – und ihren Abnehmern. (Quelle: Freie Enzyklopädie Wikipedia)
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