Rußland: Vorschriften zur Unternehmensreorganisat.
Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 315-FZ „Über Änderungen des Föderalen Gesetzes <Über Banken und Bankentätigkeit> und einige andere Gesetzgebungsakte„ vom 30.12.2008 sind in Russland wichtige Änderungen in Bezug auf die Reorganisation (reorganisazija) von Unternehmen verabschiedet worden.
Gemäß dem neu gefassten Art. 60 Zivilgesetzbuch (ZGB) sowie dem neu eingefügten Art. 131 des Föderalen Gesetzes Nr. 129-FZ „Über die staatliche Registrierung juristischer Personen und Einzelunternehmer„ (RegG) hat eine juristische Person, die reorganisiert wird, spätestens drei Werktage nach der entsprechenden Beschlussfassung die Registrierungsbehörden schriftlich zu benachrichtigen. Der in Russland auch für die Registrierung juristischer Personen zuständige Föderale Steuerdienst (Federalnaja Nalogovaja Služba, www.nalog.ru) nimmt einen entsprechenden Eintrag im Einheitlichen Staatlichen Register für juristische Personen vor. Das sich im Reorganisationsverfahren befindliche Unternehmen muss zweimal mit einem Abstand von einem Monat in Massenmedien, in denen Handelsregistereinträge publiziert werden, eine Bekanntmachung über seine Reorganisation veröffentlichen. Die Bekanntmachung hat v.a. Angaben zu jedem beteiligten Unternehmen, der entstehenden juristischen Person, der Art der Reorganisation, dem Verfahren und den Voraussetzungen der Anmeldung ihrer Ansprüche durch die Gläubiger zu enthalten.
Gläubiger einer sich in Reorganisation befindlichen Gesellschaft, deren Ansprüche vor der o.g. Bekanntmachung entstanden sind, sind gemäß Art. 60 Abs. 2 ZGB n.F. berechtigt, eine vorzeitige Erfüllung der Verbindlichkeit zu verlangen. Ist dies nicht möglich, können Gläubiger Rücktritt erklären und Schadensersatz verlangen. Werden die Ansprüche auf vorzeitige Erfüllung bzw. Rücktritt und Schadensersatz nach dem Abschluss der Reorganisation erfüllt, haften die im Wege der Reorganisation neu geschaffenen Gesellschaften für die Verbindlichkeiten des reorganisierten Unternehmens als Gesamtschuldner (Art. 60 Abs. 4 ZGB n.F.).
Ausführlichere Änderungen über die Bekanntmachungspflicht einer sich in Reorganisation befindlichen Aktiengesellschaft und den Inhalt einer solchen Bekanntmachung sind im Art. 15 Abs. 6 und Abs. 6.1 des Föderalen Gesetzes Nr. 208-FZ „Über Aktiengesellschaften„ vom 26.12.1995 eingefügt worden. Wird eine offene Aktiengesellschaft (OAO) in Form von Fusion (slijanije), Konsolidierung (prisoedinenije) oder Umwandlung (preobrazovanije) reorganisiert, können Gläubiger innerhalb von 30 Tagen seit der Bekanntmachung vor einem Gericht die Anordnung der vorzeitigen Erfüllung der Verbindlichkeit bzw. Rücktritt und Schadensersatz beantragen, wenn das sich in Reorganisation befindliche Unternehmen, seine Gesellschafter oder Dritte keine ausreichende Sicherheit für die Erfüllung der Verbindlichkeit leisten (Art. 60 Abs. 3 ZGB n.F.).
Für Kreditinstitute gelten gemäß Art. 60 Abs. 6 ZGB n.F. Sondervorschriften. Das Föderale Gesetz Nr. 395-1 „Über Banken und Bankentätigkeit„ vom 2.12.1990 (im Folgenden: BankenG) ist mit einem neuen Art. 23 Abs. 5 ergänzt worden. Danach hat ein Kreditinstitut, das einen Beschluss über die Reorganisation fasst, innerhalb von drei Werktagen die Russische Zentralbank davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der neu eingefügte Art. 235 BankenG normiert die Pflicht, innerhalb von 30 Tagen seit der Beschlussfassung Informationen über die Reorganisation auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und seine Gläubiger per Post oder mittels einschlägiger Printmedien zu benachrichtigen. Die Vorschrift sieht ebenfalls den Anspruch der Gläubiger auf vorzeitige Erfüllung bzw. Rücktritt und Schadensersatz innerhalb von 30 Tagen seit der Benachrichtigung vor. Darüber hinaus hat das Kreditinstitut während der Reorganisation erhöhte Offenlegungspflichten in Bezug auf „wesentliche Tatsachen (Ereignisse, Handlungen) im Zusammenhang mit seiner finanziell-wirtschaftlichen Tätigkeit„. Nach dem Gesetzeswortlaut gehören dazu u.a. Beschlüsse der Hauptversammlung der Aktionäre, Tatsachen, die zu einer Erhöhung bzw. Reduzierung der Aktiva um mehr als 10% oder zu einer Steigerung der Netto-Gewinne bzw. Netto-Verluste um mehr als 10% etc. geführt haben. (Quelle: gtai - Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH)
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