Neue Einfuhrvorschriften: Verpackungsmat. aus Holz
Änderung der Einfuhrvorschriften für Verpackungsmaterial aus Holz
bfai - Köln: Die EU hat mit der Richtlinie 2008/109/EG der Kommission vom 28.11.08 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 319 vom 29.11.08, S. 68, die Einfuhrvorschriften für Verpackungsmaterial aus Holz geändert.
Künftig müssen Verpackungsmaterialen aus Holz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft, über die Anforderungen der ISPM 15 hinaus, aus entrindetem Holz hergestellt sein. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, die Neuregelung bis zum 31.12.08 in nationales Recht umzusetzen (In Deutschland: Änderung der Pflanzenbeschauverordnung). Die Anwendung der Entrindungs-vorschrift erfolgt ab 1.7.09, um Drittländern die Möglichkeit zu geben, die notwendigen An-passungen vorzunehmen. Die Regelung gilt für die Einfuhr entsprechender Verpackungsmaterialien aus allen Drittländern, ausgenommen der Schweiz. Die EU hatte bereits 2005 mit der Umsetzung der ISPM 15 in EU-Recht das zusätzliche Entrindungserfordernis, das über den internationalen Standard hinausgeht, in die Vorschriften aufgenommen. Nach Protesten anderer Länder wurde die Entrindungsregelung zunächst ausgesetzt. Parallel sollte wissenschaftlich geprüft werden, ob Gefahren für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse von nicht entrindetem Holz ausgehen. Das „Technical Panel on Forest Quarantine (TPFQ)“, das im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzabkommens (International Plant Protection Convention, IPPC) eingerichtet wurde und sich aus international anerkannten Forstwirtschaftsexperten zusammensetzt, hat zwischenzeitlich die verfügbaren Forschungsdaten über das pflanzengesundheitliche Risiko, das Rinde an Verpackungsmaterial aus Holz darstellt, analysiert. Das TPFQ kam zu dem Schluss, dass es technisch begründet sei, vorzuschreiben, dass Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel frei von Rinde sein sollte.
Durch die Definition einer Toleranzschwelle für das Vorhandensein kleiner Rindenstücke wird gewährleistet, dass das pflanzengesundheitliche Risiko auf einem annehmbaren Niveau gehalten wird. Das TPFQ hat vorgeschlagen, eine entsprechende Vorschrift in den überarbeiteten Standard Nr. 15 aufzunehmen. Um das Gebiet der Gemeinschaft gegen die Einschleppung von Schadorganismen zu schützen, hat die Europäische Kommission bereits jetzt die Vorschriften der Gemeinschaft für das Vorhandensein von Rinde an Verpackungsmaterial aus Holz und Stauholz im Vorgriff an die technischen Schlussfolgerungen des TPFQ angepasst, ohne die Annahme eines überarbei-teten Standards Nr. 15 durch die Kommission für pflanzengesundheitliche Maßnahmen des IPPC abzuwarten. Die Toleranzschwelle für das Vorhandensein kleiner Rindenstücke wurde danach wie folgt festgelegt: „Rindenfrei im Sinne der Richtlinie ist Verpackungsmaterial aus Holz, wenn einzelne Rindenstücke weniger als 3 cm breit sind (unabhängig von ihrer Länge) oder, wenn sie mehr als 3 cm breit sind, nicht über 50 cm2 aufweisen.“ (Quelle: Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH | bfai)
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