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EU-Verordnung gegen illegalen Holzeinschlag

Seit geraumer Zeit wird auf EU-Ebene der Entwurf zu dieser Verordnung diskutiert. Ziel ist es, dass Wirtschaftsakteure, welche Holz und Holzprodukte erstmals auf dem EU-Markt bereit stellen, gewisse Sorgfaltsregelungen („due-diligence“) einhalten müssen. Betroffen davon sind Forstwirte bzw. Holzimporteure.

Diese EU-Verordnung beinhaltet grundsätzlich die Einführung eines „due-diligence“-Systems mit 3 Nachweispflichten:
1. Datenangabe (wie Beschreibung des Holzes, Ursprungsland, Menge, Name und Adresse des Lieferanten, Dokumente zur Belegung der Gesetzeskonformität (Art. 4, 2 a)
2. Risikoanalyse über die mögliche Illegalität (Art. 4, 2 b)
3. Ergibt die Riskoanalyse ein nicht vernachlässigbares Risiko: Maßnahmen zur Risikoverminderung (Art. 4, 2 c)

Die Risikoanalyse wiederum betrifft z.B. starke Verbreitung von illegalen Schlägerungen in einem bestimmen Land oder bei einer bestimmten Baumart, eine komplexe Wertschöpfungskette etc. Das Vorhandensein von Legalitätszertifikaten (z.B. von PEFC) soll die Legalität bestätigen (Art. 3, 2. und Art. 4, 2 b (i)).

Es ist noch nicht klar, welche Behörde eine allfällige Prüfung vornehmen wird. Diskutiert werden eine neu zu schaffende, zentrale Behörde in Wien oder auch die Forstbehörden der Bezirkshauptmannschaften. Diese Details werden in der noch zu erlassenden Durchführungsverordnung geregelt.

Nach dem Inkrafttreten der EU-Verordnung beginnt eine Übergangsfrist von 3 Jahren zu laufen, in der eine Durchführungsverordnung auf nationaler Ebene zu erlassen ist. In vielen schriftlichen Stellungnahmen und telefonischen Abstimmungen an das Lebensministerium, die Abgeordneten im Europäischen Parlament und an unsere Europäischen Vertretungen EOS und CEI-Bois hat der Fachverband der Holzindustrie seinen Standpunkt klar gemacht. Der ursprüngliche Entwurf des Parlaments wurde etwas abgemildert: nach Art. 4 sind weniger Daten vom Importeur/Forstwirt erforderlich (z.B. kein Datum der Schlägerung mehr). Auch wurde die Nachweispflicht für jeden Teilnehmer der Wertschöpfungskette gestrichen. Neu ist auch, dass recycliertes Holz von der Regelung ausgenommen ist. Im ersten Halbjahr 2010 ist eine 2. Lesung im Europ. Parlament geplant. Die EU-Verordnung wird nicht vor Ende 2010 in Kraft treten, mit einer Übergangsfrist von 3 Jahren. (Quelle: Fachverband der Holzindustrie Österreichs / WKO - Wirtschaftskammer Österreich)

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